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Stiftung zur Förderung von Studentinnen technischer Studiengänge

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Auszug aus der Satzung

§1 - Name, Rechtsform

1. Die von Inge Polchau im Jahr 2007 gegründete Stiftung führt den Namen Polchau-Stiftung.

2. Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung der DS Deutsche Stiftungsagentur GmbH in Neuss, Amtsgericht Neuss HRB 10662, und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

§2 - Stiftungszweck

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

2. Der Zweck der Stiftung ist die Förderung

a) der Wissenschaft und Forschung

b) der Bildung und Erziehung

durch Unterstützung von Studentinnen technischer Studiengänge an öffentlichen oder privaten Hochschulen, Fachhochschulen oder vergleichbaren Ausbildungsstätten, und zwar vorwiegend in solchen Studienfächern in denen der Anteil der weiblichen Studierenden deutlich unterrepräsentiert ist.

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht

- durch die finanzielle, sachliche und/oder personelle Unterstützung von Studentinnen -z.B. im Rahmen eines Stipendiums -, die ein berufsvorbereitendes technisches Erst-, Aufbau- und/oder Zusatzstudium absolvieren,

- durch die finanzielle, sachliche und/oder personelle Unterstützung von Ausbildungs- und Studienmaßnahmen, die Studentinnen technischer Studiengänge an öffentlichen oder privaten Hochschulen, Fachhochschulen oder Ausbildungsstätten zugute kommen,

- durch die finanzielle, sachliche und/oder personelle Unterstützung von Initiativen und besonderen Leistungen von Studentinnen technischer Studiengänge durch Preisverleihungen und/oder deren Veröffentlichung.

Bei der Entscheidung darüber, ob und im welchem Umfang Unterstützung gewährt wird, soll die eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Destinatärinnen berücksichtigt werden.

3. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i. S. des §57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

4. Die Stiftung kann ihre in § 2 Abs. 2 genannten Zwecke auch dadurch verwirklichen, dass sie ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet oder Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft.

5. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.